Zu beachten ist, dass der Behinderten-Pauschbetrag je nach Grad der Behinderung 310 bis 1420 Euro umfassen kann. Die Einkommensteuer kann sich um 20 Prozent, höchstens aber um 4000 Euro bei einer Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen, die auch Pflegeleistungen umfasst, reduzieren. Das Urteil des Bundesfinanzhofs kann unter folgendem Link eingesehen werden.
[url]http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=30595[/url]
(Quelle: Mail der BAG SELBSTHILFE vom 04.12.2014)
