Inhalt

Die Satzung

§ 1 Name und Sitz

1)    Der Verein führt den Namen "LEONA – Familienselbsthilfe bei seltenen Chromosomenveränderungen". 

2)    Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund eingetragen. Er führt den Namenszusatz "Eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e. V.". 

3)    Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund. 

§ 2 Geschäftsjahr

1)    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2)    Zwecke des Vereins sind:
a.    die Förderung mildtätiger Zwecke i. S. d. §53 Nr. 1 AO
b.    die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege i. S. d. §52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO
c.    die Förderung des Wohlfahrtswesens i. S. d. §52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 AO
d.    die Förderung der Hilfe für behinderte Menschen i. S. d. §52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 AO

3)    Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch: 
a.    Kontaktvermittlung zwischen Familien mit von Chromosomenveränderungen Betroffenen 
b.    unbürokratische und direkte Hilfestellung durch Gespräche mit ebenfalls betroffenen Familien oder durch Vermittlung von Kontakten zu anderen Beratungsstellen 
c.    Organisation und Unterstützung von Treffen zum Erfahrungsaustausch zwischen Familienangehörigen und/oder Betroffenen
d.    Koordinierung der Interessen von Betroffenen und deren Vertretung in der Öffentlichkeit
e.    Förderung der Zusammenarbeit mit Hebammen und Ärzten
f.    Erarbeitung und Abhaltung von Vorträgen und Seminaren
g.    Veröffentlichung einer Mitgliederzeitschrift
h.    Öffentlichkeitsarbeit

§ 4 Selbstlosigkeit

1)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

1)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

1)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 7 Mitgliedschaft

1)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden. Minderjährige bedürfen der Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind nur voll geschäftsfähige Mitglieder. 

2)    Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. 

3)    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Beitritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. 

4)    Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden. 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

1)    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung. 

2)    Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. 

3)    Wenn ein Mitglied den Zielen und Interessen des Vereins oder den Beschlüssen der Vereinsorgane zuwider handelt oder dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schadet oder trotz Mahnung mit dem Beitrag mehr als drei Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. 

4)    Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet. 

§ 9 Mitgliedsbeitrag

1)    Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. 

2)    Der Beitrag ist jährlich im Voraus bis zum 15. Februar zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten. 

3)    Der Verein darf Mitgliedsbeiträge und Spenden unabhängig von der Summe im Sammellastschriftverfahren einziehen. 

4)    Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 10 Organe des Vereins

1)    Organe des Vereins sind: 
a.    die Mitgliederversammlung
b.    der Vorstand 

§ 11 Mitgliederversammlung

1)    Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn
a.    es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal pro Geschäftsjahr.
b.    10 % der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks, der Gründe und der Zulässigkeit der Teilnahme an der zu berufenden Mitgliederversammlung im Rahmen der elektronischen Kommunikation gemäß Abs. 12 verlangen.

2)    Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied mit einer Frist von mindestens 2 Wochen durch Einladung in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. 

3)    Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Falls kein Vorstandsmitglied anwesend ist, wählt sie einen Versammlungsleiter. 

4)    Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

5)    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Nicht anwesende Mitglieder können auch schriftlich abstimmen. Die Stimmabgabe muss dem Versammlungsleiter bei Versammlungseröffnung in Schriftform vorliegen.

6)    Ist eine Wahl vorgesehen, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter. 

7)    Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung darauf hingewiesen wurde, und sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurden. Für die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen notwendig. 

8)    Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

9)    Über den Verlauf einer Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

10)    Bei Abwesenheit des Schriftführers wird am Beginn der Versammlung ein Protokollführer bestimmt.

11)    Allen Mitgliedern des Vereins wird eine Kopie des Protokolls der Mitgliederversammlung zugänglich gemacht. Einwendungen gegen das Protokoll oder die gefassten Beschlüsse sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe gegenüber dem Vorstand anzubringen; danach gilt das Protokoll als genehmigt und eine Beschlussanfechtung ist nicht mehr möglich. Über Einwendungen gegen das Protokoll entscheidet die nachfolgende Mitgliederversammlung.

12)    In der Einladung zur Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können. Wird die Ausübung von Mitgliederrechten ohne Anwesenheit am Versammlungsort nach Satz 1 zugelassen, muss in der Einladung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

§ 12 Datenschutz im Verein

1)    Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2)    Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
a.    das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO
b.    das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO
c.    das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO
d.    das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO
e.    das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO
f.    das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO

3)    Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4)    Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

§ 13 Vorstand

1)    Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Kassenführer und dem Schriftführer, die die Geschäfte des Vereins gemeinsam führen. 

2)    Der Verein wird im Sinne des §26 BGB gemeinschaftlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, wobei mindestens einer der Vorsitzende oder ein Stellvertreter sein muss. 

3)    Dem Vorstand obliegt die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

4)    Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Arbeitskreise oder Beiräte einrichten. 

5)    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit entweder im Rahmen einer Vorstandssitzung oder im Umlaufverfahren.

6)    Der Vorstand führt seine Sitzungen als Präsenzsitzungen, hybride Sitzungen (Präsenz + online) oder virtuelle Sitzungen (nur online) durch.

7)    Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich festzuhalten und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. 

8)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

9)    Wiederwahl ist zulässig.

10)    Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt, auch wenn dadurch die vorgesehene Amtszeit überschritten wird. 

11)    Jedes Vorstandsmitglied kann von der Mitgliederversammlung ohne Angabe von Gründen mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen abberufen werden. 

12)    Vorstandsmitglieder müssen stimmberechtigte Vereinsmitglieder sein.

13)    Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. 

14)    Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, wird der verbleibende Vorstand für die noch nicht abgelaufene Amtsperiode eine Ergänzungswahl vornehmen. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. 

15)    Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 1.000 (m. W.: eintausend) Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. 

§ 14 Kassenprüfung

1)    Die Mitgliederversammlung bestimmt jährlich einen Kassenprüfer.

2)    Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Vorstands sein. 

§ 15 Auflösung des Vereins

1)    Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. 

2)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

Satzung, Stand: 02.10.2022 - eingetragen im Vereinsregister am 02.02.2023