Es sei mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes und dem Gerechtigkeitsgedanken nur schwer vereinbar, wenn wegen des Unterschreitens des Mindestpflegezeitaufwandes um nur wenige Minuten höhere Leistungen der Pflegestufe III nicht beansprucht werden könnten. Die Pflegekasse hat allerdings gegen das Urteil Berufung beim Landessozialgericht (LSG) NRW in Essen eingelegt. Wie weit das LSG dem Urteil folgt, kann derzeit nicht eingeschätzt werden. In ähnlich gelagerten Fällen ist Betroffenen zu raten, dass sie Widerspruch gegen den entsprechenden Bescheid einlegen und im Zweifel auf die zu klärende Rechtsfrage vor dem LSG NRW hinweisen.
(Quelle: Kurz & bündig - Newsletter Nr. 50 der Diakonischen Werke Rheinland, Westfalen und Lippe)
