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HÖHERE PFLEGESTUFE: Urteil des SG Münster für großzügige Bemessung

Bei der Berechnung des Zeitaufwandes für die Pflege kranker und behinderter Menschen darf die Pflegekasse die Gewährung einer höheren Pflegestufe nicht immer von einzelnen Minuten abhängig machen. Denn liegt der Pflegeaufwand nur knapp unter der zeitlichen Grenze, muss die Pflegekasse nach dem Urteil des Sozialgerichts (SG) Münster vom 10.02.2012 (S 6 P 135/10) in solchen Fällen großzügig sein.

Es sei mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes und dem Gerechtigkeitsgedanken nur schwer vereinbar, wenn wegen des Unterschreitens des Mindestpflegezeitaufwandes um nur wenige Minuten höhere Leistungen der Pflegestufe III nicht beansprucht werden könnten. Die Pflegekasse hat allerdings gegen das Urteil Berufung beim Landessozialgericht (LSG) NRW in Essen eingelegt. Wie weit das LSG dem Urteil folgt, kann derzeit nicht eingeschätzt werden. In ähnlich gelagerten Fällen ist Betroffenen zu raten, dass sie Widerspruch gegen den entsprechenden Bescheid einlegen und im Zweifel auf die zu klärende Rechtsfrage vor dem LSG NRW hinweisen.

 

(Quelle: Kurz & bündig - Newsletter Nr. 50 der Diakonischen Werke Rheinland, Westfalen und Lippe)