Menschen mit Behinderung werden durch eine Eingruppierung in die Regelbedarfsstufe 3 benachteiligt. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am 23. Juli entschieden und ist damit der Einschätzung der Bundesvereinigung Lebenshilfe gefolgt. Die Lebenshilfe setzt sich seit 2011 für die Abschaffung der Regelbedarfsstufe 3 ein.
Das BSG hat der generellen Einstufung von Menschen mit Behinderung, die bei Angehörigen leben, in die Regelbedarfsstufe 3 eine Absage erteilt (Aktenzeichen: B 8 SO 14/13 R; B 8 SO 31/12 R; B 8 SO 12/13 R).
Nach der Regelbedarfsstufe 3 erhalten erwerbsunfähige volljährige behinderte Menschen, die keinen eigenen Haushalt führen, sondern bei ihren Eltern leben, nur 80 Prozent des vollen Regelsatzes – derzeit 313 Euro im Monat statt 391 Euro.
Um eine gemeinsame Haushaltsführung zu bejahen, sei nach Ansicht des Gerichts eine Beteiligung an der Haushaltsführung im Rahmen der jeweiligen geistig-seelischen und körperlichen Leistungsfähigkeit ausreichend. Ansonsten würden bestimmte Lebens- und Wohnformen schlechter gestellt als andere, ohne dass hierfür eine sachliche Rechtfertigung ersichtlich wäre. Nur wenn keinerlei gemeinsamer Ablauf im Zusammenleben festzustellen wäre, könne Grund für die Annahme bestehen, eine Person führe keinen eigenen Haushalt. Dafür trüge jedoch der Sozialhilfeträger die Beweislast.
Die Bundesvereinigung Lebenshilfe ist erleichtert über die Entscheidung des BSG, 30.000 bis 40.000 Menschen mit Behinderung könnten davon profitieren. Die vom Gesetzgeber 2011 eingeführte Regelung hat gerade die Personen getroffen, die besonders auf die Unterstützung ihrer Familien und die Solidarität der Gesellschaft angewiesen sind. Gerade behinderte Menschen sind zumeist nicht in der Lage, aus eigener Kraft ihre Einkommenssituation zu verbessern. Vor dem Hintergrund, dass insbesondere Eltern ihre behinderten Kinder oft Jahrzehnte lang zuhause versorgten, sei es gerechtfertigt, diese Leistung nicht auch noch mit einer Kürzung der Grundsicherung „zu strafen“.
Hier finden Sie weitere Informationen der Bundesvereinigung Lebenshilfe.
Falls Sie anwaltliche Hilfe benötigen:
Wenn Sie die Kosten nicht aufbringen können, können Sie kostenlose Beratungshilfe (anwaltliche Erstberatung und ggfs. weitere Vertretung bis zum Gerichtsprozess) und Prozesskostenhilfe (eigene Gerichtskosten und ggfs. anwaltliche Vertretung vor Gericht) erhalten.
Um Beratungshilfe zu erhalten, können Sie zum zuständigen Amtsgericht gehen und einen Berechtigungsschein beantragen. Damit können Sie sich einen Rechtsanwalt suchen.
Prozesskostenhilfe für ein Gerichtsverfahren muss bei dem zuständigen Prozessgericht beantragt werden.
In Berlin gibt es alternativ die Möglichkeit, eine kostenlose Erstberatung bei den Bezirksämtern zu nutzen. Einige Bezirksämter bieten Beratung mit dem Schwerpunkt Sozialrecht an.
Bei der Lebenshilfe können Sie eine kostenlose Erstberatung durch die Rechtsanwältin Frau Christa Schaal nutzen. Termine können jeweils für den zweiten Mittwoch im Monat über Frau Sutter unter Telefon 030. 82 9 998 - 378, über Frau Freier unter 030. 82 99 98 - 103 oder über Frau Goroncy unter 030. 82 99 98 - 102 vereinbart werden.
Hier finden Sie einen Ratgeber des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (Stand Januar 2014), Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe erläutert.
Quelle:(Stand 30.09.2014: [url]http://www.lebenshilfe-berlin.de/de/aktuelles/meldungen/detail/aktuelles/sozialhilfe-bundessozialgericht-urteilt-zugunsten-von-menschen-mit-behinderung.html[/url]
