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Neufassung der Heilmittelrichtlinie

Neufassung der Heilmittelrichtlinie - Erleichterung des Zugangs für Erwachsene, Kinder und Jugendliche mit dauerhaften und schweren Behinderungen

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA gem. § 91 SGB V) hat am 20.01.2011 die Neufassung der Heilmittel-Richtlinie beschlossen. Somit wird der Zugang zur Heilmittelbehandlung für Menschen mit dauerhaften schweren Behinderungen sowie für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen erheblich erleichtert.

 

Die geplanten Neuregelungen umfassen folgendes:

Menschen mit schwerwiegenden Behinderungen und chronischen Erkrankungen können bei der Krankenkasse eine Feststellung der besonderen Schwere und Langfristigkeit der Schädigung und Beeinträchtigung und des sich daraus ergebenden Therapiebedarfs beantragen. Verordnungen für Patienten, bei denen diese Feststellung erfolgte, können bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen und möglichen Regressansprüchen der Ärzte gegenüber den Krankenkassen unberücksichtigt bleiben (§ 8 Abs. 5 Heilmittelrichtlinie).

Die Behandlung von Kindern und Jugendlichen außerhalb der Praxis und ohne die Verordnung eines Hausbesuches ist zulässig, wenn Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren ganztägig in einer auf deren Förderung ausgerichteten Tageseinrichtung (z. B. Kindertagesstätte, Schule) untergebracht sind. Auch hier ist die Voraussetzung, dass eine besondere Schwere und Langfristigkeit der funktionellen/ strukturellen Schädigungen und der Beeinträchtigungen der Aktivitäten vorliegt. Allerdings reicht hier die ärztliche Begründung dazu aus. Eine weitere Voraussetzung hierfür ist, dass die Tageseinrichtung auf die Förderung dieses Personenkreises ausgerichtet ist und die Behandlung in diesen Einrichtungen durchgeführt wird (§ 11 Abs. 2).

Eine von den Patientenvertreter/-innen geforderte Klarstellung, dass auch Regelschulen und Regelkindertagesstätten zu den auf den Personenkreis ausgerichteten Einrichtungen gehören, wurde leider nicht in die Richtlinie, sondern in den sog. tragenden Gründen zur Änderung der Richtlinie aufgenommen.

Nicht durchsetzen konnten sich die Patientenvertreter/-innen bei der Forderung, die Altersgrenze aufzuheben, um damit auch therapeutische Leistungen in Tagesfördereinrichtungen für Menschen mit schweren und mehrfachen Behinderungen zu ermöglichen.

Die Richtlinie wird dem Bundesministerium für Gesundheit zur Genehmigung vorgelegt. Genehmigt dieses die Richtlinie, könnte diese am 1. April 2011 in Kraft treten.

Der Beschlusstext und eine Beschlusserläuterung werden laut Pressemeldung des G-BA in Kürze im Internet veröffentlicht unter:

[url]http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zum-aufgabenbereich/34/[/url]