Die Behandlung von Kindern und Jugendlichen außerhalb der Praxis und ohne die Verordnung eines Hausbesuches ist zulässig, wenn Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren ganztägig in einer auf deren Förderung ausgerichteten Tageseinrichtung (z. B. Kindertagesstätte, Schule) untergebracht sind. Auch hier ist die Voraussetzung, dass eine besondere Schwere und Langfristigkeit der funktionellen/ strukturellen Schädigungen und der Beeinträchtigungen der Aktivitäten vorliegt. Allerdings reicht hier die ärztliche Begründung dazu aus. Eine weitere Voraussetzung hierfür ist, dass die Tageseinrichtung auf die Förderung dieses Personenkreises ausgerichtet ist und die Behandlung in diesen Einrichtungen durchgeführt wird (§ 11 Abs. 2).
Eine von den Patientenvertreter/-innen geforderte Klarstellung, dass auch Regelschulen und Regelkindertagesstätten zu den auf den Personenkreis ausgerichteten Einrichtungen gehören, wurde leider nicht in die Richtlinie, sondern in den sog. tragenden Gründen zur Änderung der Richtlinie aufgenommen.
Nicht durchsetzen konnten sich die Patientenvertreter/-innen bei der Forderung, die Altersgrenze aufzuheben, um damit auch therapeutische Leistungen in Tagesfördereinrichtungen für Menschen mit schweren und mehrfachen Behinderungen zu ermöglichen.
Die Richtlinie wird dem Bundesministerium für Gesundheit zur Genehmigung vorgelegt. Genehmigt dieses die Richtlinie, könnte diese am 1. April 2011 in Kraft treten.
Der Beschlusstext und eine Beschlusserläuterung werden laut Pressemeldung des G-BA in Kürze im Internet veröffentlicht unter:
[url]http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zum-aufgabenbereich/34/[/url]
