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Riester-Rente, besondere Vorteile

Die Riester- Rente kann sich auch für nicht berufstätige Eltern lohnen, die ihre geistig behinderten Kinder pflegen. Einen eigenen und unmittelbaren Anspruch auf einen Riestervertrag und damit die staatliche Förderung hat, wer sein behindertes Kind mindestens 14 Stunden die Woche in der häuslichen Umgebung pflegt.

In diesem Fall entfällt die Bedingung, dass ein Ehepartner einen eigenen Vertrag haben muss. Der eine Vertrag reicht somit aus, was gerade auch für Partner von Selbständigen oder Alleinerziehende sonst nicht möglich wäre. Auch Personen, die arbeitslos sind (AlG 1 und ALG 2) können einen Vertrag abschließen.

Selbst mit einem nur geringen Eigenbetrag -60 Euro pro Jahr- können die staatlichen Zulagen (für 2008 sind es beispielsweise bei einem vor 2008 geborenem Kind 339 Euro, bei einem ab 2008 geborenem Kind sogar 454 Euro) gesichert werden.

Der Anspruch auf die Kindergeldzulage ist abhängig vom Anspruch auf Kindergeld. Da für geistig behinderte Kinder, die der besonderen Betreuung bedürfen, ein zeitlich unbegrenzter Kindergeldanspruch besteht, wird auch die Kindergeldzulage zeitlich unbegrenzt gezahlt.

Diese Versicherung kann bei allen Banken oder Versicherungen abgeschlossen werden. Wie bei der Riester-Rente für Menschen mit Behinderung selbst, gelten auch hier Besonderheiten, zu denen die Bruderhilfe-Pax-Familienfürsorge (http://www.bruderhilfe.de/), Partner der Lebenshilfe bei Versicherungen für Menschen mit geistiger Behinderung, ihre Beratung anbietet.

Kontakt:

Ewald Hölscher, Sonderbeauftragter für Menschen mit Behinderungen, Waldstaße 19, 32105 Bad Salzufflen, Telefon: 05222/366560, hoelscher@bruderhilfe.de