Inhalt
Die Satzung
(Zur besseren Lesbarkeit wurde in der Satzung einheitlich das generische Maskulinum verwendet; es sind jedoch alle Geschlechter gemeint.)
§ 1 Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen „LEONA – Familienselbsthilfe bei seltenen Chromosomenveränderungen".
2) Er ist im Vereinsregister eingetragen. Er führt den Namenszusatz „Eingetragener Verein" in der abgekürzten Form „e. V.".
3) Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund; Gerichtsstand ist Dortmund.
4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Zwecke des Vereins sind:
a. die Förderung mildtätiger Zwecke
b. die Förderung der Hilfe für behinderte Menschen
3) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
a. Kontaktvermittlung zwischen Familien mit von Chromosomenveränderungen Betroffenen
b. unbürokratische und direkte Hilfestellung durch Gespräche mit ebenfalls betroffenen Familien oder durch Vermittlung von Kontakten zu Beratungsstellen
c. Organisation und Unterstützung von Treffen zum Erfahrungsaustausch zwischen Familienangehörigen und/oder Betroffenen
d. Koordinierung der Interessen von Betroffenen und deren Vertretung in der Öffentlichkeit
e. Förderung der Zusammenarbeit mit Hebammen und Ärzten
f. Erarbeitung und Abhaltung von Vorträgen und Seminaren
g. Veröffentlichung einer Mitgliederzeitschrift
h. Öffentlichkeitsarbeit
4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden. Minderjährige bedürfen der Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
2) Die Mitgliedschaft wird aufgrund eines Aufnahmeantrages in Textform erworben, über welchen der Vorstand entscheidet. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
3) Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern zum Zweck der Mitgliederverwaltung und zur Verwirklichung der Vereinszwecke im Rahmen einer automatisierten Verarbeitung u. a. die folgenden Daten: Name, Vorname, Anschrift, Kontaktdaten (Telefon, E-Mail-Adresse), Diagnosen des betroffenen Kindes und Begleitdiagnosen, Bankdaten sowie vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ämter, Ehrungen). Eine Weitergabe erfolgt nur, wenn dies rechtlich erforderlich ist. Näheres regelt die Datenschutzordnung des Vereins. Da der Verein nur richtige Daten verarbeiten darf, sind die Mitglieder gehalten, Änderungen dieser Daten unverzüglich dem Verein mitzuteilen.
4) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist auf der Website des Vereins zu veröffentlichen. Der Beitrag ist jährlich im Voraus bis zum 15. Februar zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten. Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen den Mitgliedsbeitrag, zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
5) Der Verein darf Mitgliedsbeiträge und Spenden unabhängig von der Summe im Sammellastschriftverfahren einziehen.
6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
7) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand in Textform zu erklären.
8) Wenn ein Mitglied den Zielen und Interessen des Vereins oder den Beschlüssen der Vereinsorgane zuwiderhandelt oder dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schadet, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet. Wird die Frist durch das Mitglied versäumt, kann der Ausschluss nicht mehr angegriffen werden.
9) Ein Mitglied kann durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Entrichtung seines Beitrages länger als drei Monate im Rückstand ist und diesen trotz Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten ausgeglichen hat. In der Mahnung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Die Streichung kann auch vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt des Mitgliedes unbekannt ist.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn
a. es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal pro Geschäftsjahr.
b. 10 % der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich oder in Textform mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen; für die Fristberechnung ist der Tag der Absendung maßgebend. Sie gilt als zugegangen, wenn die Einladung an die zuletzt durch das Mitglied bekanntgegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse gesandt wurde. Die Mitglieder können bis zu zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen; diese werden den anderen Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bekanntgegeben. Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.
3) Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich durch ein Mitglied des Vorstandes geleitet. Auf Vorschlag des Vorstandes oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann eine gesonderte Versammlungsleitung bestellt werden.
4) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nicht ein anderes vorsieht.
5) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Im Fall der Stimmrechtsübertragung kann ein Mitglied nicht mehr als zwei Stimmrechte ausüben. Juristische Personen als Mitglied können ihr Stimmrecht durch einen zuvor benannten Vertreter wahrnehmen. Nicht stimmberechtigte Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen und haben Rederecht.
6) Ist eine Wahl vorgesehen, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.
7) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung darauf hingewiesen wurde, und sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurden. Für die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen notwendig.
8) Zu Beginn der Mitgliederversammlung bestellt der Versammlungsleiter einen Protokollführer, welcher ein Protokoll mit den wesentlichen Inhalten der Mitgliederversammlung zu erstellen hat. Das Protokoll wird durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll ist den Mitgliedern bekanntzugeben. Einwendungen gegen das Protokoll oder die Beschlussfassung sind nur innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe gegenüber dem Vorstand anzumelden. Danach gilt das Protokoll als genehmigt und eine Beschlussanfechtung ist nicht mehr möglich. Über Einwendungen gegen das Protokoll entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
9) In der Einladung zur Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können. Wird die Ausübung von Mitgliederrechten ohne Anwesenheit am Versammlungsort nach Satz 1 zugelassen, muss in der Einladung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
§ 6 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben Mitgliedern; er wird grundsätzlich im Rahmen einer Listenwahl gewählt. Hier hat jedes Mitglied so viele Stimmen, wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Eine Stimmenkumulierung ist nicht zulässig. Gewählt sind die Vorstandsmitglieder, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
Vorstandsmitglieder müssen stimmberechtigte Vereinsmitglieder sein; im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Jedes Vorstandsmitglied kann von der Mitgliederversammlung ohne Angabe von Gründen mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen abberufen werden.
2) Der Verein wird im Sinne des §26 BGB gemeinschaftlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, wobei mindestens einer der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein sollte. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 1.000 (m. W.: eintausend) Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
3) Dem Vorstand obliegt die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
4) Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung sowie solche, die aufgrund von Vorgaben des Registergerichtes bezüglich der Eintragungsfähigkeit oder des Finanzamtes bezüglich der Steuerbegünstigung erforderlich werden, vorzunehmen. Die Mitglieder sind über diese Änderungen alsbald zu informieren.
5) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Arbeitskreise oder Beiräte einrichten; er ist auch berechtigt, Beauftragte zu benennen. Diese können eine angemessene Vergütung erhalten.
6) Der Verein hat eine Geschäftsstelle; der Vorstand ist berechtigt für die Leitung dieser eine Geschäftsführung zu berufen. Diese kann als besonderer Vertreter i. S. d. § 30 BGB bestellt werden. Der Geschäftsführung kann eine angemessene Vergütung gewährt werden.
7) Der Vorstand führt seine Sitzungen als Präsenzsitzungen, hybride Sitzungen (Präsenz + online) oder virtuelle Sitzungen (nur online) durch. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit entweder im Rahmen einer Vorstandssitzung oder im Umlaufverfahren. Hier ist ein Beschluss gültig, wenn alle Vorstandsmitglieder beteiligt wurden, bis zu dem gesetzten Termin ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht hat; ein Mindestquorum ist hier nicht erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich festzuhalten und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
8) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; bleibt bis zur Neuwahl im Amt, auch wenn dadurch die vorgesehene Amtszeit überschritten wird. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, wird der verbleibende Vorstand für die noch nicht abgelaufene Amtsperiode eine Ergänzungswahl vornehmen. Die Wahl ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
9) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 7 Kassenprüfung
1) Als Kassenprüfer kann nur gewählt werden, wer stimmberechtigtes Mitglied und nicht aktuell Mitglied des Vorstandes ist oder in dem vorangegangenen Jahr war. Gleiches gilt für Personen, welche mit Vorstandsmitgliedern verwandt oder verschwägert sind sowie deren Ehe- oder Lebenspartner oder Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
2) Die Kassenprüfer haben die Tätigkeit des Vorstandes in finanzieller Hinsicht allgemein und die Kassenführung im Besonderen zu prüfen. Die Tätigkeit der Kassenprüfer ist durch den Vorstand zu unterstützen. Die Kassenprüfer haben dabei die ordnungsgemäße Buchführung auf satzungsgemäße, sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen.
3) Die zwei Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Jahr scheidet der Dienstälteste, bei gleichem Dienstalter der lebensälteste Kassenprüfer aus, so dass jedes Jahr die Wahl eines Kassenprüfers erfolgt.
§ 8 Auflösung des Vereins
1) Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, soweit die Mitgliederversammlung nicht ein anderes bestimmt.
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
Satzung, Stand: 28.09.2025 - eingetragen im Vereinsregister am 09.12.2025
